FWG Gönnheim


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Satzung der FWG Gönnheim

 

SATZUNG DES FWG-ORTSVERBANDES GÖNNHEIM Fassung 2008

 

Gliederung

 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Mittelverwendung

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Beiträge

§ 6 Aufgaben der Mitglieder

§ 7 Aufnahme

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Der Beirat

§ 12 Die Vertreter des Vereins (Delegierte)

§ 13 Die Mitgliederversammlung

§ 14 Die Kassenprüfer

§ 15 Der Wahlvorschlag für die Kommunalwahl

§ 16 Zweitbewerber für den Wahlvorschlag

§ 17 Die Fraktion

§ 18 Leertitel

§ 19 Auflösung des Vereins

§ 20 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

 

 

 

 

§1 Name und Sitz

Die Gemeinschaft der Freien Wähler der Gemeinde

Gönnheim führt den Namen

„FWG-Gönnheim“

und ist im Vereinsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Gönnheim.

 

§ 2 Zweck

1) Der FWG-Ortsverband Gönnheim, im folgenden Verein genannt, ist ein

Zusammenschluß und gemeinsames Organ unparteiischer, kommunalpolitisch

interessierter Bürger der Gemeinde Gönnheim.

2) Der Verein bekennt sich zur demokratischen Grundordnung des freiheitlichen

Rechtsstaates, zum Prinzip der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung

sowie zur Anerkennung und Achtung der Persönlichkeit und Würde des

Menschen.

3) Zweck des Vereins ist die Verbindung zum FWG - Gemeindenverband

Wachenheim e.V. und auf kommunalpolitischer Ebene die Aktivierung des

Bürgersinns und die Mitwirkung uneigennütziger und unparteiischer Bürger zum

Wohle des Gemeinwesens im Sinne einer lebendigen Demokratie.

4) Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele kann der Verein

Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsgemeinderates aus dem Kreis deutscher

Bürger der Gemeinde Gönnheim aufstellen. Er will damit die Wahrnehmung

kommunaler Interessen, die Mitarbeit an den Aufgaben der Gemeinde und die

Unterstützung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zeitgemäß geführten

Verwaltung verfolgen.

5) Der Verein ist Mitglied des FWG - Gemeindenverbandes

Wachenheim e. V.

6) Der Nachweis der Homogenität und der Identität ist somit erbracht. Daraus ergibt

sich die Möglichkeit, an den Kommunalwahlen unter der gleichen Listennummer

teilzunehmen.

 

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel der FWG sind, soweit sie nicht zur Bestreitung der laufenden Kosten

benötigt werden, ausschließlich für die Zwecke der Aktivierung des Bürgersinns,

der politischen Bildung, für sonstige Zwecke im Sinne des Gemeinwohls und für

die Bestreitung von Wahlwerbemaßnahmen zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, nicht parteigebundene deutsche

Bürger der Gemeinde Gönnheim werden, der bei der nächsten Wahl

wahlberechtigt ist. Wer bei der nächsten Wahl noch nicht wahlberechtigt ist, kann

als passives Mitglied beitreten. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der

Zustimmung von Vorstand und Beirat.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an

und ist ebenfalls Mitglied in den übergeordneten Organisationen der Freien

Wähler, wie der des Gemeinden-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Die

Mitgliedschaft wird durch Entsendung von Delegierten in diesen Verbänden und

deren Organen ausgeübt.

 

§ 5 Beiträge

Ein Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der

Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Passive Mitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 6 Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung des Vereins teil.

Sie haben die Pflicht, an Versammlungen und deren Entscheidungsfindungen im

Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen, sowie die ihnen vom Verein

übertragenen Aufgaben und Funktionen gewissenhaft und nach besten Kräften

zu erfüllen.

 

§ 7 Aufnahme

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, falls Einstimmigkeit vorliegt,

andernfalls die Mitgliederversammlung, wobei die Zustimmung von mindestens

drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft,

durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären und zum Ende des Kalenderjahres mit einer

Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

Der Ausschluß ist möglich, wenn sich ein Mitglied eines dem Ansehen der Freien

Wähler oder ihrer Zusammenschlüsse schädigenden Verhaltens oder grober

Verstöße gegen die Satzung schuldig macht.

Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der

Vorstand sie für erheblich, so muß er dem Mitglied Gelegenheit bieten, sich

innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rechtfertigen. Macht das Mitglied von dieser

Möglichkeit keinen Gebrauch, hält es die Frist aus von ihm zu vertretenden

Gründen nicht ein oder hält der Vorstand die Rechtfertigung nicht für

ausreichend, kann er das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluß

muß mit eingeschriebenem Brief erklärt werden.

Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Mitgliederversammlung

entscheidet endgültig.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

der Vorstand

der Beirat

die Vertreter des Vereins (Delegierte)

die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Der Vorstand

1) Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, die für zwei Jahre von der

Mitgliederversammlung gewählt werden. Er bleibt jedoch bis zur Wiederwahl im

Amt.

Der Vorstand besteht im Regelfall aus

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer und

dem Kassenführer.

2) Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Mitglieder des

Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Im Innenverhältnis

gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende

verhindert ist oder ihn beauftragt hat.

3) Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen und

erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung

vorbehalten sind. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist verpflichtet, der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung

einen Tätigkeitsbericht zu geben.

Die Vorstandsmitglieder haben die übernommenen Aufgaben ehrenamtlich so

auszuführen, wie es der satzungsgemäße Zweck erfordert.

Vereinsintern gilt, daß der Vorstand finanzielle Verpflichtungen ohne Zustimmung

der Mitgliederversammlung nur insoweit eingehen darf, als sie aus den

Einnahmen des Zeitraumes, für den er gewählt ist, gedeckt werden können.

Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält und nach Zustimmung des

Beirates, Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen und mit der Bearbeitung

bestimmter Aufgaben beauftragen.

Der Vorstand kann Mitglieder nach Abstimmung mit dem Beirat mit der

Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. Die Beauftragung erfolgt im

Einzelfall.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4) Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen

und der Mitgliederversammlungen.

Der Schriftführer führt jeweils das Protokoll, welches von ihm und dem

Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sonst wird der Schriftführer fallweise für den

Vorstand tätig.

Der Kassenführer besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet

Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die vom Kassenführer

jährlich zu legende Rechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu

wählende Kassenprüfer geprüft.

Der Vorstand kann beschließen, daß Zahlungen, die einen festzulegenden Betrag

überschreiten, nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden, bei

seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, geleistet werden dürfen.

5) Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit Angabe der

Tagesordnung eingeladen worden ist und wenn mehr als die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist beträgt im Regelfall 7 Tage. Der

Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 11 Der Beirat

1) Zusammensetzung

Der Beirat soll, abhängig von der Zahl der Wahlberechtigten, aus mindestens 5

und höchstens 11 Mitgliedern bestehen, die für 3 Jahre von der

Mitgliederversammlung gewählt werden.

2) Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat den Vorstand in allen wesentlichen Fragen und Entscheidungen zu

beraten und soll mindestens zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen eingeladen

werden.

 

§ 12 Die Vertreter des Vereins

Vertreter des Vereins sind Mitglieder, die in seinem Auftrag in

Zusammenschlüssen der Freien Wähler außerhalb der Ortsgemeinde und in

deren Organen gemäß der jeweiligen Satzung ständig mitarbeiten. Als

Bindeglieder zwischen dem Verein und diesen Zusammenschlüssen tragen sie zu

einer ausgewogenen Willensbildung bei. Die Vertreter werden von der

Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand benannt.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

In ihr sind alle anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der passiven,

stimmberechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme.

1) Einberufung

Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Der Vorstand kann von sich aus zu jeder Zeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muß innerhalb eines Monats

einberufen werden, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies

mit einem von der erforderlichen Zahl von Mitgliedern unterschriebenen Antrag

unter Angabe des Beratungspunktes verlangen.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Sie muß

spätestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin erfolgen. Die Frist

beginnt bei direkter Zustellung am gleichen Tag, bei Postzustellung einen Tag

nach der Aufgabe zur Post.

In allen Kommunalwahljahren finden 2 Mitgliederversammlungen statt:

— rechtzeitig vor der Wahl zur Entgegennahme des Berichtes der Fraktion und

zur Aufstellung des Wahlvorschlages gemäß den Vorschriften des

Kommunalwahlrechtes

— nach der Wahl zur Erfüllung der übrigen satzungsgemäßen Aufgaben

2) Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen

— die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

— die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes

— die Entgegennahme des Berichtes der Fraktion

— die Entlastung des Vorstandes

— die Wahl des Vorstandes

— die Wahl des Beirates

— die Wahl der Kassenprüfer

— die Aufstellung des Wahlvorschlages für die Wahl des Ortsgemeinderates

— die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern

deren Anträge dem Vorstand mindestens 7 Kalendertage vor der

Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sind

— die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

— die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3) Wahlen

Die Wahlen sind geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit

Zweidrittelmehrheit ein anderes Wahlverfahren.

4) Beschlüsse

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer

beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen

der Dreiviertelmehrheit.

Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens zwei Drittel der

Anwesenden ist für schriftliche Abstimmung.

 

§ 14 Kassenprüfer

Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand

angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die

Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen. Darüber haben sie der

Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und denselben mündlich zu

begründen.

 

§ 15 Der Wahlvorschlag für die Kommunalwahl

1) Bewerber

Als Bewerber für die Wahl des Ortsgemeinderates können nur Mitglieder des

Vereins aufgestellt werden.

2) Aufstellung der Bewerber

Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten ausschließlich die gesetzlichen

Bestimmungen.

§ 16 Die Zweitbewerber für den Wahlvorschlag

§ 15 gilt entsprechend.

 

§ 17 Die Fraktion

Die Fraktion wird durch die bei der Kommunalwahl über den Wahlvorschlag des

Vereins gewählten Bewerber und die eventuell inzwischen nachgerückten

Bewerber gebildet. Sie unterliegt als solche ausschließlich den gesetzlichen

Bestimmungen.

Die Fraktion ist um eine gemeinsame Willensbildung bemüht. Ein Fraktionszwang

ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen.

Jeder Mandatsträger entscheidet nach seiner persönlichen Überzeugung.

Nachteile hieraus dürfen ihm nicht entstehen.

Die Fraktion ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur

Berichterstattung verpflichtet. Den Bericht hat jeweils der von der Fraktion zu

wählende Fraktionsvorsitzende zu erstatten.

 

§ 18 Leertitel

 

§ 19 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 50 %

der Mitglieder anwesend sind. Wird dieser Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit

einer Frist von 14 Kalendertagen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese

Versammlung kann die Auflösung mit der notwendigen Mehrheit in jedem Fall

beschließen.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung

entschieden werden soll, muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

 

§ 20 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vermögen nach Begleichung der

Verbindlichkeiten auf die Gemeinde Gönnheim zu übertragen mit der Auflage,

dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Eine Verwendung für parteipolitische Zwecke ist ausgeschlossen.

 

DIESE SATZUNG WURDE IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG AM 31.03.2008

Gönnheim BESCHLOSSEN:

Ort: Gönnheim Datum: 31.03.2008

gez. Frank Künzel gez. Kurt Walter

(Vorsitzender) (Stellvertreter)

Satzung FWG Gönnheim
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